Abb. aus: P. M. Baumgarten, Rom. Der Papst, die Regierung und die Verwaltung der Heiligen Kirche (München 1904), nach S. 512. - das Bild ist eine Kolorierung der entsprechenden sw-Fotographie

Der Campo Santo Teutonico lag bis zu den Lateranverträgen 1929 nicht "im Vatikan" und war bis dahin frei zugänglich, das heißt es standen keine Gendarme davor, um den Eingang zu bewachen, wie dies seither der Fall ist. Man konnte sich auch dorthin begeben, um Asyl zu erbitten. Dazu schreibt Anton de Waal in seinem Buch "Der Campo Santo der Deutschen zu Rom" (Freiburg i.Br. 1896), S. 148f.:

"Ein besonderes Privilegium des Campo Santo war das der Immunität oder des Asylrechtes. Dasselbe wird schon erwähnt in der Bulle Julius' II. (1503-1513), wo er den Friedhof zu Innsbruck der gleichen immunitates et libertates theilhaftig erklärt, deren sich die Kapelle und der Gottesacker des Campo Sanato zu Rom erfreue.

 Von der Anwendung dieses Rechts in einem bestimmten Falle erhalten wir jedoch erst um die Mitte des 17. Jahrhunderts Kunde. Im Jahre 1652 erläßt die Bruderschaft nämlich eine Verordnung, wonach niemand, der mit Erlaubnis der Confraternität in einem Hause auf unserem Campo Santo wohne, ohne Genehmigung des Raths auf längere Zeit einen Verurtheilten oder vom Civil- oder Criminalgericht Verfolgten bei sich beherbergen dürfe, unter Androhnung der Entlassung aus dem Amte.

Im Jahre 1715 ist abermals von diesem Privileg die Rede. Der Amtsdiener beutete dasselbe nämlich zu seinen eigenen Gunsten aus, wenn er, was wiederholt der Fall gewesen zu sein scheint, mit der Polizei in Conflict kam, indem er dann vor den Häschern aus seinem Hause auf den Kirchhof flüchtete. Die Bruderschaft beschloß daher, die Thüre, die von seiner Wohnung auf den Gottesacker führte, vermauern zu lassen. Was sie für Gründe hatte, ihn nicht lieber fortzujagen, ergibt sich aus dem Berichte nicht.

Eine merkwürdige Nachricht erhalten wir aus dem Jahre 1772, wo es in dem Sitzungsberichte vom 15. Juni heißt: ,Da sich in unserer Kirche seit langer Zeit ein Schutzsuchender befindet, der trotz der ernstlichen Aufforderung, sich ein anderes Asyl zu suchen, nicht fortgehen will, vielmehr unsern Brüdern, die ihn ausweisen wollten, gedroht hat, so soll der Rechtsbeistand der Confraternität mit dem Stellvertreter des Cardinal-Protectors sprechen, um vom Cardinalvicar die Erlaubnis zu erwirken, den Mann durch die Sbirren (Gerichtsdiener) ergreifen zu lassen, selbst in unserer Immunität, wofern er nicht vor dem nächsten Donnerstag, dem heiligen Frohnleichnamsfeste, freiweillig fortgegangen ist'".