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Von Matthias Simperl

Neuere Forschungen zeigen, dass das römische Papstbuch, der sog. Liber pontificalis, keineswegs als päpstliche Propagandaschrift entstand.  Wie kritisch die Autoren des Werks, wahrscheinlich Angehörige des stadtrömischen Klerus, ihren eigenen Bischof mitunter sahen, wird an der Ausführlichkeit deutlich, mit der eine Episode aus dem Pontifikat Bonifatiusʾ II. (530-532) geschildert wird.

Der vormalige Erzdiakon Bonifatius selbst war der Wunschkandidat seines Vorgängers, Felix IV. [III.] (526-530), gewesen. Der Liber pontificalis führt ihn als Römer, der Name seines Vaters deutet allerdings auf ostgotische Wurzeln hin. Ein gewichtiger Teil des römischen Klerus bevorzugte jedoch den aus Alexandria stammenden Diakon Dioskur, der auf eine längere Karriere in der päpstlichen Verwaltung zurückblicken konnte. Bereits bei der Wahl Felixʼ IV. war Dioskur ein ernstzunehmender Konkurrent gewesen. Als am 22. September 530 infolge des Todes des Papstes sowohl Dioskur als auch Bonifatius zu römischen Bischöfen erhoben wurden, schienen alte Konflikte aufs Neue aufzubrechen. Nur der Tod Dioskurs im darauffolgenden Monat verhinderte ein langjähriges Schisma.

Bonifatius wollte sich damit jedoch nicht zufriedengeben: Er verpflichtete den römischen Klerus, der mehrheitlich zu Dioskur gehalten hatte, diesen posthum mit dem Anathem zu belegen. Darüber hinaus bestimmte er den Erzdiakon Vigilius zu seinem Nachfolger. Das stieß vielen stadtrömischen Klerikern sauer auf: Sie sahen darin einen nicht mehr hinzunehmenden Verstoß gegen kirchliches Recht. Bonifatius musste einlenken und sich auf einer Synode in St. Peter eines gravierenden Verstoßes gegen kirchliches und weltliches Recht schuldig bekennen. Als symbolischen Höhepunkt des Einlenkens hebt der Liber pontificalis hervor, dass Bonifatius das entsprechende Dekret vor der „confessio des seligen Apostels Petrus“ verbrannte.

Die Geschichte sollte sowohl den römischen Klerikern als auch Bonifatius Recht geben: Papst Agapitus (535-536) wiederholte die symbolische Verbrennung der Dekrete des Bonifatius und „reinigte so die Kirche“, wie der Liber pontificalis kommentiert, „von der Missgunst der Unredlichen“. Auch das Annuario Pontificio lässt bis heute die Frage offen, ob Dioskur legitimer Papst gewesen ist.

Vigilius wiederum, der Wunschkandidat des Bonifatius, wurde einige Jahre später doch noch Papst, nachdem er mit Rückendeckung des byzantinischen Kaiserhofs den amtierenden Silverius (536-537) zum Rücktritt gezwungen hatte. Im folgenden „Dreikapitelstreit“ sollte Vigilius eine unrühmliche Rolle spielen, was Teile der norditalienischen Bischöfe und die Bischöfe Nordafrikas dazu veranlasste, die Gemeinschaft mit dem römischen Bischof aufzukündigen, „bis er Buße tue“.

Was trieb Bonifatius dazu an, nicht nur entschieden gegen seinen verstorbenen Konkurrenten vorzugehen, sondern gleich auch seine Nachfolge regeln zu wollen? War es bloße Missgunst, wie es die Autoren des Liber pontificalis unterstellen? Dominic Moreau hat kürzlich einen bedenkenswerten Vorschlag zur Doppelwahl von 530 vorgelegt: Dem französischen Historiker zufolge geschah die Wahl vor dem Horizont beginnender neuer Streitigkeiten mit Byzanz. Dioskur hätte wohl auf eine konfrontative Politik zur Wahrung des chalcedonensischen Glaubens gesetzt. Bonifatius stand dagegen für Ausgleich und Zurückhaltung. Vigilius schien Bonifatius möglicherweise am besten dafür geeignet, seine Politik des „appeasement“ fortzuführen.

Dass ein Papst sich derart gegen kirchliches Recht verfehlen konnte, wie es Bonifatius II. für sich selbst eingestand, dürfte vielen frühmittelalterlichen Zeitgenossen ungeheuerlich vorgekommen sein: Der Urheber einer gallischen Kurzfassung des Liber pontificalis übernimmt aus seiner Vorlage für Bonifatius dementsprechend nur Namen und Pontifikatsdauer und spart jegliche weitere Schilderung aus - eine Art Damnatio Memoriae.

Vor dem Hintergrund der Ereignisse des sechsten Jahrhunderts lässt sich jedenfalls festhalten: Wenn die Kardinäle bis heute nach Tod oder Rücktritt eines Papstes seinen Nachfolger wählen, machen sie von einem Recht der römischen Kirche Gebrauch, dessen Gültigkeit sie der Entschiedenheit ihrer Vorgänger im sechsten Jahrhundert verdanken.